Finanz- und Beitragsordnung der CDU Potsdam-Mittelmark
beschlossen vom Kreisparteitag am 27.10.2001 in Treuenbrietzen § 1 Allgemeines § 2 Kassenführung § 3 Finanzmittel § 4 Höhe der Mitgliedsbeiträge § 5 Bargeldloser Einzug der Mitgliedsbeiträge § 6 Sonderbeiträge § 7 Veranlagung zu Sonderbeiträgen § 8 Haushaltsführung § 9 Aufgaben der Rechnungsprüfer § 10 Geschäftsführung § 11 Inkrafttreten Anhang: Beitragsordnung
Finanz- und Beitragsordnung des CDU-Kreisverbandes Potsdam-Mittelmark§ 1 Allgemeines Die Bestimmungen dieser Beitrags- und Finanzordnung gelten ergänzend zu den Vorschriften des Parteiengesetzes sowie den Vorschriften der Finanzordnung der Bundespartei und der Beitragsordnung des Landesverbandes Brandenburg. § 2 Kassenführung Der Kreisverband ist entsprechend § 18 Abs. 2 des Statuts der CDU, § 17 Abs. 2 der Landessatzung Brandenburg und § l Abs. 2 der Kreissatzung die untere Stufe der Parteiorganisation mit selbständiger Kassenführung. Gemäß § 18 Abs. 3 des Statuts der CDU gestattet der Kreisverband seinen Örtlichen Verbänden, unter seiner vollen Aufsicht über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über die dazugehörenden Belege eine Kasse zu führen und ein Geschäftskonto einzurichten. Das Geschäftskonto ist mit der Bezeichnung „CDU-Ortsverband ...." einzurichten. Die Führung des Kontos unter einer Privatadresse, auch nicht mit dem Zusatz oder Untertitel „CDU-Ortsverband ...", ist nicht statthaft. Vor Eröffnung eines Kontos ist die schriftliche Genehmigung des Kreisgeschäftsführers einzuholen. Der Kreisvorsitzende und der Kreisgeschäftsführer haben das Recht, jeder Zeit Einsicht in die Kassenführung und in das Geschäftskonto zu nehmen. Die Kassenführung und die Verwaltung der Gelder durch die Örtlichen Verbände erfolgt immer im Auftrag und unter Verantwortung des Kreisverbandes, alle vorhandenen finanziellen Mittel bleiben immer Mittel des Kreisverbandes. Die Örtlichen Verbände ziehen die Mitgliedsbeiträge ihrer Mitglieder im Auftrag des Kreisverbandes eigenverantwortlich ein. Für jedes Mitglied ist monatlich ein Beitragsanteil, dessen Höhe der Kreisvorstand nach Beratung mit den Ortsvorsitzenden festlegt, an die Kreisgeschäftsstelle abzuführen. Für jedes Geschäftsjahr ist der Abrechnungsbericht jeweils bis zum 20. Januar des Folgejahres an die Kreisgeschäftsstelle einzureichen. Die erteilte Erlaubnis zur eigenen Kassenführung in den örtlichen Verbänden kann vom Kreisvorstand jederzeit widerrufen werden, insbesondere bei Rückstand in der Beitragsabführung an den Kreisverband und bei erheblichen Terminüberschreitungen für die Abgabe des Abrechnungsbogens. Der Kreisgeschäftsführer wird dann das zur Disposition stehende Konto auflösen und das vorhandene Guthaben dem Konto des Kreisverbandes zuführen. § 3 Finanzmittel Die zur Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: a) Mitgliederbeiträge; b)Sonderbeiträge; c)Spenden; d) sonstige Einnahmen. § 4 Höhe der Mitgliedsbeiträge Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Bundesparteitag. (Vgl. die Anlage zu § 5 der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes Brandenburg - im Anhang abgedruckt.) § 5 Bargeldloser Einzug der Mitgliedsbeiträge Für den ordnungsgemäßen Einzug der Beiträge ist die Kreisgeschäftsstelle verantwortlich. Bargeldlose Zahlungen müssen auf ein Konto des Kreisverbandes erfolgen. Stadt-, Gemeinde- bzw. Amtsverbände sowie Ortsverbände können mit dieser Aufgabe beauftragt werden. § 6 Sonderbeiträge (1) Alle kommunalen Wahlbeamten und Mandatsträger führen Sonderbeiträge ab. (2) Der persönliche Mitgliedsbeitrag wird durch diese Leistung nicht berührt. § 7 Veranlagung zu Sonderbeiträgen Die für die Aufstellung der Bewerber zuständigen Gremien wirken darauf hin, dass jeder Bewerber vor seiner Nominierung ausdrücklich seine Bereitschaft erklärt, die Sonderbeiträge nach den Regelungen der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes Brandenburg zu zahlen. (Vgl. die Anlage zu § 5 der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes - im Anhang abgedruckt). § 8 Haushaltsführung Für die Beschaffung der für die politische und organisatorische Arbeit des Kreisverbandes erforderlichen Mittel ist der Schatzmeister gemeinsam mit dem Kreisgeschäftsführer verantwortlich. Der Kreisschatzmeister hat in Finanzfragen mitzuwirken. Er ist zusammen mit dem Kreisgeschäftsführer für die rechtzeitige Vorlage des Etats und des jährlichen Rechenschaftsberichtes an den Kreisvorstand und den Landesverband verantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. § 9 Aufgaben der Rechnungsprüfer (1) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist es, die Rechenschaftsberichte über die Verwendung der Etatmittel daraufhin zu überprüfen, ob die Ausgabenwirtschaft ordnungsgemäß und sinnvoll vorgenommen wurde. Sie haben darüber dem Kreisvorstand zu berichten. (2) Die Rechnungsprüfer haben weiterhin die Aufgabe, bei der Wahl des Kreisvorstandes den erforderlichen Entlastungsbericht abzugeben. § 10 Geschäftsführung (1) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Kreisgeschäftsführer im Rahmen des vom Kreisvorstand beschlossenen Haushaltsplanes. (2) Der Kreisgeschäftsführer besitzt Bank- und Postvollmacht. § 11 Inkrafttreten Diese Beitrags- und Finanzordnung tritt am 27.10.2001 in Kraft. Verabschiedet auf dem Kreisparteitag am 27.10.2001.
ANHANG Anlage zu § 5 der Finanz- und Beitragsordnung des CDU-Landesverbandes Brandenburg Beitragsordnung
I. Mitgliedsbeitrag II. Sonderbeitrag III. Beiträge der Kreisverbände
I. Mitgliedsbeitrag 1. Jedes Mitglied der Partei hat regelmäßige Beiträge zu entrichten. Der monatliche Mitgliedsbeitrag bestimmt sich nach dem Bruttoeinkommen des Mitgliedes. Bemessungsgrundlage ist das monatliche Bruttoeinkommen abzüglich eines Betrages von 100 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Familienmitglied. 2.Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich im einzelnen durch Selbsteinschätzung des Mitglieds. 3.Für die Selbsteinschätzung gilt folgende Richtwert-Tabelle:
| monatliches Bruttoeinkommen* | monatlicher Mitgliedsbeitrag | | bis 1.000 Euro | 5 Euro | | bis 1.500 Euro | 5 bis 10 Euro | | bis 2.000 Euro | 10 bis 15 Euro | | bis 2.500 Euro | 15 bis 20 Euro | | bis 3.500 Euro | 20 bis 35 Euro | | bis 5.000 Euro | 35 bis 50 Euro | | über 5.000 Euro | 50 Euro und mehr |
4. Der Kreisverband ist berechtigt, befristete Abweichungen in sozial begründeten Fällen festzulegen. Unbefristete Abweichungen bedürfen der Bestätigung des Landesvorstandes.
5. Für Hausfrauen, Schüler, Studenten, Soldaten, Zivildienstleistende, Auszubildende, Arbeitslose, Rentner und Mitglieder mit geringem Einkommen kann der Kreisverband eine Sonderregelung der Beitragszahlung treffen sowie Mitgliedsbeiträge stunden und erlassen.
II. Sonderbeitrag
6. Zur Entrichtung eines monatlichen Sonderbeitrages sind verpflichtet: a) Mitglieder der Bundesregierung, b) Mitglieder der Landesregierung Brandenburg, c) Staatssekretäre, d) Parlamentarische Staatssekretäre, e) Mitglieder des Landtages Brandenburg, f) Mitglieder des Deutschen Bundestages, g) Mitglieder des Europäischen Parlaments, h) Mitglieder der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinde-, Amts- und Ortsteilvertretungen, i) Kommunale Wahlbeamte (Landräte und Ober-/Bürgermeister, Amtsdirektoren und Beigeordnete). 7. Die unter 6a), b), c) und d) genannten Mitglieder entrichten einen monatlichen Sonderbeitrag in Höhe von 5 v.H. des monatlichen Grundgehaltes. Die unter 6e), f) und g) genannten Mitglieder entrichten einen monatlichen Sonderbeitrag in Höhe von 8 v.H. des monatlichen Grundgehaltes. Die Höhe des monatlichen Sonderbeitrages der unter 6h) und 6i) genannten Mitglieder beträgt mindestens 15 v.H. der Aufwandsentschädigung. Der zuständige Kreisverband kann nach Maßgabe des §5 Abs. 2 Nr. 3 der Finanz- und Beitragsordnung für kommunale Mandatsträger und Wahlbeamte höhere Sonderbeiträge festlegen. 8. Die Sonderbeiträge der Mitglieder des Kreistages sowie der kommunalen Wahlbeamten auf Kreisebene stehen dem Kreisverband zu. Der Kreisvorstand gestattet seinen nachgeordneten örtlichen Verbänden, über die Erhebung und Verwendung von Sonderbeiträgen der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlungen, Gemeinde-, Amts- und Ortsteilvertretungen sowie der kommunalen Wahlbeamten in dieser Verwaltungsebene (Bürgermeister, Amtsdirektoren und Beigeordnete) eigenverantwortlich zu entscheiden. 9. Die übrigen Sonderbeiträge stehen dem Landesverband zu und werden der Landesgeschäftsstelle über Einzugsverfahren zugeführt.
III. Beiträge der Kreisverbände
10. Der monatliche Beitrag der Kreisverbände bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder, die am letzten Tag des Beitragsmonats geführt werden. 11. Der monatliche Beitrag der Kreisverbände beträgt 3,-- DM für jedes zu berücksichtigende Mitglied. Der in Satz l genannte Betrag erhöht sich um den Betrag, den der Landesverband für jedes Mitglied an die Bundespartei abzuführen hat. 12. Der Landesvorstand kann in besonderen Fällen beschließen, dass die Gliederungen, die Landesvereinigungen und die Sonderorganisationen zusätzliche Beiträge (Umlagen) an den Landesverband abzuführen haben. 28.09.2003
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